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Statuten

AWARE Germany e.V.
Animal and Wildlife Area Research and Rehabilitation

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen AWARE Germany e.V. Die Abkürzung steht für „Animal and Wildlife Area Research and Rehabilitation“.
(2) Er hat den Sitz in 65719 Hofheim am Taunus.
(3) Er ist unter der Nummer VR16044 beim Amtsgericht Frankfurt am Main in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO und des Naturschutzes gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO von in Freiheit lebenden Wildtieren und deren Habitats in Afrika, vor allem in Zimbabwe, durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des AWARE Trusts Zimbabwe zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege seiner tier- und naturschützenden Aufgaben, Aktivitäten und Projekte im Rahmen von

  • ehrenamtlichen tierärztlichen Behandlungen und Rehabilitationen kranker oder verletzter Wildtiere, vor allem dann, wenn diese Tiere durch Wilderei, illegale Jagd oder andere menschliche Einwirkung zu Schaden gekommen sind
  • Anti-Wildereikampagnen, z.B. durch Schulung von Wildhütern, Enthornungsmaßnahmen für Nashörner, Überwachungsmaßnahmen von Schutzgebieten, Einsammeln von Wildereischlingen
  • kostenlosen tierärztlich geleiteten Kastrations- und Vakzinationsprogrammen für Haustiere in den ländlichen Regionen von Zimbabwe, insbesondere in den Grenzzonen zu den Wildreservaten, zum Zwecke der Tollwutprophylaxe und Bestandskontrolle von Hunden und dadurch Reduktion der Übertragung ansteckender Krankheiten auf Wildtiere und auf den Menschen
  • Bildungskampagnen bei der ländlichen Bevölkerung, die dem Zweck dienen, das Bewusstsein für die Bedeutung von Wildtieren und den Erhalt ihrer natürlichen Lebensräume zu fördern
  • Unterstützung von AWARE Trust geleiteten tierärztlichen und ökologischen Forschungsprojekten, auch in Zusammenarbeit mit Hochschulen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen Non-Profit Organisationen, deren Ziel es ist, wissenschaftliche Daten über Wildtiere, ihre Erkrankungen und die Veränderungen ihrer Lebensräume zu analysieren

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Beschaffung von Mitteln durch Spenden (einschließlich Sachspenden), Beiträge, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Absatzes 1.
  • Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Schaffung von öffentlichem Bewusstsein für die Bedrohungen von Wildtieren und deren Habitats in Afrika/Zimbabwe.
  • Vermittlung von ehrenamtlichen Volontären für o.a. Projekte in Zimbabwe.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck: des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des auf die Kündigung folgenden Jahresendes möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Eine auch anteilige Rückerstattung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen ist auch bei unterjährigem Austritt eines Mitglieds ausgeschlossen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beiträge werden nach Möglichkeit per Einzugsermächtigung/Lastschrift eingezogen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter (zugleich Schriftführer), sowie einem Kassenwart. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung des Mitgliederregisters;
  • Organisation und Durchführung von Werbe- und Aufklärungskampagnen in der deutschen Öffentlichkeit;
  • Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und Einwerben von finanziellen Zuwendungen und Sachspenden;
  • Kommunikation mit AWAREtrust Zimbabwe;
  • Prüfung der Förderanträge für Einzelprojekte von AWAREtrust Zimbabwe;
  • Weiterleitung von Spendenmitteln und Sachspenden an den AWAREtrust Zimbabwe;
  • Auswahl und Vermittlung von Volunteers für die Projektarbeit vor Ort.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ehrenamtlich tätige Beisitzer bestellen. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen sollen jährlich mindestens zweimal stattfinden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 60 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. In Textform oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
(8) Sofern erforderlich, schließt der Verein für das Außenverhältnis eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab
(9) Die Haftung des Vorstandes im Innenverhältnis ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt postalisch oder per E-mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum der ausgehenden email bzw. des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen ihrer Anschrift oder Email Adresse mitzuteilen.
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
(5) Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung postalisch oder per E-Mail den Mitgliedern bekannt gegeben.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt sie mindestens einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen und Ehrenmitgliedschaften,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Mitgliedsbeiträge,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

§ 9 Aufwendungsersatz

(1) Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder haben auf Nachweis Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Sofern Vorstandsmitglieder oder Vereinsmitglieder unmittelbar und durch aktive, ehrenamtliche Tätigkeit in Zimbabwe an Projekten von AWAREtrust nach den Vereinszwecken gemäß § 2 mitwirken, können Flugkosten auf Antrag teilweise oder vollständig durch den Verein übernommen werden. Der maximale Zuschuss beläuft sich hierbei auf die für den Projektzeitraum günstigste Flugverbindung in der Economy Class.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den:
WWF Deutschland, Reinhardtstr. 18, 10117 Berlin, Steuernummer: 27/029/42509 (registriert als Stiftung WWF Deuschland, Senatsverwaltung für Justiz Berlin, AZ: 3416/976/2) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Tätigkeit gemäß §2 zu verwenden hat.

 AWARE-Germany Satzung 2017 herunterladen.

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